§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

      1. Der am 21. Januar 1970 gegründete Verein führt den Namen" Sportverein Ramschied", hat seinen Sitz in 6208 Bad Schwalbach - Ramschied und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Schwalbach eingetragen werden.
      2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit.

      1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne, des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
      2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Errichtung von
        Sportanlagen.
      3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfo1gt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
      6. Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Hessen e. V.
      7. Zuwendungen an den Verein ans zweckgebunden Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverband oder
        einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 3  Mitgliedschaft

      1. Der Verein führt:
        a) Mitglieder (Aktive und Passive)
        b) Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
        c) Ehrenmitglieder Stimmberechtigt sind Mitglieder unter a) und c) und Jugendliche Mitglieder ab 16 Jahren.
      2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf,Rasse und Religion werden.
      3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche in Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Der Vorstandist berechtigt, bei der Aufnahme aktiver Mitglieder, ein ärztliches Unbedenk1ichkeitsbescheinigung für sportliche Betätigungen an verlangen.
      4. Austritt ans dem Verein ist schriftlich für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig und spätestens 4 Wochen zuvor zu erklären. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis zu erfolgen, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Ermahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
      5. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit 3/5 Stimmenmehrheit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
        • a) Gröblichem Verstoß gegen die Vereinssatzung
        • b) Unterlaßungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen richten und im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen
        • c) Unehrenhaftes Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins

§ 4 Organe des Vereins

      1. Die Organe des Vereins sind:
        • a) Die Mitgliederversammlungen
        • b) Der Vorstand
        • c) Die Jugendversammlung

§ 5  Mitgliederversammlungen

      1. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
      2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt.
      3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg an erfolgen.
      4. Die Tagesordnung soll enthalten a) den Bericht des Vorstandes
        b) Entlastung des Vorstandes
        c) Die neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes und der Jugendsprecher
        d) Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Ersatzkassenprüfers
        e) Den Veranstaltungskalender
        f) Den Haushaltungsvorschlag
        g) Antrage
        h) Verschiedenes
      5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung
      6. Über die Verhandlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
      7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
      8. Die Mitgliederversammlung kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit
        beschliessen, a) Annahme und Änderung der Sazung
        b) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
        c) Höhe der Beiträge
      9. Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
      10. Anträge zur Tagesordnung für die ordentliche Mitg1iederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden eingereicht sein.
      11. Auserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich Begründete Anträge vom mindesten 20% der Mitglieder. Für die Einladung genügt eine Frist von 5 Tagen. Anträge die mit dem Anlaß der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht im Zusammenhang stehen, sind unzulässig. Außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 6 Der Vorstand

      1. Der Torstand besteht ans:
        1. dem 1. Vorsitzenden
        2. dem 2. Vorsitzenden
        3. dem Schatzmeister
        4. den Schriftführer
        5. den Abteilungsleitern
        6. dem Jugendwart
        7. dem weiblichen uni männlichen Jugendsprecher
        8. Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins.
      2. Der Vorstand beschliesst über die Verteilung einzelner Aufgaben.
      3. Vorstand in Sinne des Bürgerliches Gesetzbuches sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretunf des Vereins berechtigt.
      4. Die Wahl des Vorstands erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung Der Jugendwart und die Jugendsprecher werden von der Jugendversammlung gewählt.
      5. Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zu ordentlichen Sitzungen zusammen.

§ 7 Jugendversammlung

      1. DieJugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren.
      2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung statt zu finden. Sie ist schriftlich einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt,
        wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlichen Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.
      3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
      4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart,
        einen weiblichen und einen männlichen Jugendsprecher und
        einen Schriftführer. Die Jugendsprecher müssen bei ihrer
        Wahl unter 18 Jahre alt sein.
      5. Der_Jugendwart und die Jugendsprecher vertreten die Interessen der Kinder und Jugendlichen. Die Jugendlichen können ihre Anliegen auf den Vorstandssitzungen formlos vorbringen.
      6. Der Jugendwart und die Jugendsprecher vertreten den Verein
        in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesfachverbänden.

§8 Beiträge

    1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

§ 9 Ordnungen

    1. Die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

§10 Auflösungsbestimmungen

    1. Bei Aufhebung oder Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesonders in Bad Schwalbach zu verwenden hat<(li>

§ 11 Schlußbestimmung

    1.  Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früher beschlossenen Satzungen werden mit dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben.